Allgemeine Geschäftsbedingungen Bremer-Taxi IG


1. Auftragsvermittlung

Die Bremer Taxi IG ist eine Interessengemeinschaft Bremer Taxifahrer
verschiedener Taxiunternehmen Bremens.
Sämtliche uns übermittelten Fahrtaufträge werden durch uns angeschlossene
Fahrer der Bremer Taxiunternehmen oder selbst fahrende Taxiunternehmer
durchgeführt. (Nachfolgend Bremer-Taxi IG genannt)

Die Bremer-Taxi IG nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich
oder online zu den aktuellen Konditionen entgegen, die sie zum Zeitpunkt der
Bestellung im Internet veröffentlicht hat.




2. Zustandekommen des Beförderungsvertrags / Vertragspartnerschaft

Vertragspartner des Bestellers wird das durch uns beauftragte Unternehmen.
Die Bremer-Taxi IG tritt lediglich als Vermittler auf.

Der Beförderungsvertrag kommt durch die Vermittlung der Bremer-Taxi IG
an einen angeschlossenen Fahrer mit dem durch diesen Fahrer vertretenen
Unternehmen nach schriftlicher Bestätigung der Bremer-Taxi IG zustande.
Unsere angeschlossene Fahrer sind durch ihren Arbeitgeber berechtigt, durch
uns vermittelte Beförderungsverträge rechtsverbindliche abzuschließen.


3. Bezahlung

3.1
Die Abrechnung der Fahrten erfolgt direkt  durch das von uns beauftragte 
Unternehmen bzw. dessen Inkassobeauftragten.
In der Regel erfolgt die Zahlung im Taxi in bar oder per Kreditkarte:
Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind möglich und bedürfen der
Schriftform.

3.2.
Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von
sieben Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten.
Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen
schriftlichen Vereinbarung.

3.3.
Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Bremer-Taxi IG über den Betrag
uneingeschränkt verfügen kann.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als
Zahlung.

3.4.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls die Bremer-Taxi IG nachweisbar
ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, auch
diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

3.5.
Der Bremer-Taxi IG steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht
an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegen-
ständen zu. die Bremer-Taxi IG ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung
von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten.
Die Bremer-Taxi IG ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren
Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und
die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu
verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht.
Für eine Pfandnahme ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr
von 25,00 Euro zu erheben.




4. Terminierung / Terminänderung / Stornierung

Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Hafen sowie Abholungen ab
Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart
werden. In diesen Fällen müssen der Bremer-Taxi IG Fahrplanänderungen durch
den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien
gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann.

Anderenfalls haftet der Kunde für der Bremer-Taxi IG entstehende Schäden.
Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart
wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen.

In diesem Fall obliegt es dem Kunden, der Bremer-Taxi IG die genauen Flugdaten,
insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen.

Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft,
es sei denn der Kunde teilt der Bremer-Taxi IG die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig
mit oder es war für die Bremer-Taxi IG zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die
genaue Ankunftszeit zu informieren. 

Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden 
zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:

- bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 25%

- bis 3 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 50%

- weniger als 3 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin
   (kurzfristige oder versäumte Stornierung) 100% des jeweiligen
   voraussichtlichen Beförderungsentgeltes.

Die Bremer-Taxi IG behält sich bezüglich der Berechnung von Stornogebühren vor,
nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier
genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht.
Die oben stehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.




5. Preise

5.1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und
einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und
möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.).
Maßgeblich sind die jeweils durch die Bremer-Taxi IG im Internet veröffentlichten
Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre
Gültigkeit verloren.

5.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Fahrttermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten
oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als
25 % übersteigt.





6. Beförderung von Personen und Sachen

6.1.
Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges
und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie
sonstiger Dritter nicht gefährdet wird.
Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie
für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung
befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungs-
gemäße Sicherung mitgeführter Tiere.
Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befind-
liche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den
Fahrer öffnen.
Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob
ein öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und
sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.

6.2.
Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist der Bremer-Taxi IG freigestellt.
Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen
gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei
Fahrtantritt hinzuweisen.

6.3.
Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende
Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden
festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammel-
fahrten ist der Bremer-Taxi IG die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.

6.4.
Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich
während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn die Bremer-Taxi IG
natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist.
Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter
Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können,
können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

6.5.
Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung
solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während
der Fahrt untersagt.

6.6.
Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird die Bremer-Taxi IG
dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen.
Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahme-
bestätigung vorzulegen.
Kuriergut wird von der Bremer-Taxi IG in geeigneter Form geladen und gesichert.
Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein
Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies der Bremer-Taxi '
IG direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens
mitzuteilen.



7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist der Sitz des vermittelten Unternehmens, i.d.R. Bremen.



8.Salvatorische Klausel
 
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke
besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene
Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was
sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,
wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre.
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem
Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht;
es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß
der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.








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Bremer-Taxi IG
Marc Röhrs
Bremen, den 23.05.2018